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Was bedeutet MPU eigentlich?

Werden der Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) Tatsachen bekannt, die berechtigte Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlich-sittlichen Eignung eines Führerscheininhabers oder -
bewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde vom diesem im Interesse der Verkehrssicherheit verlangen, dass das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung innerhalb einer angemessenen Frist beigebracht wird.
Im Folgenden wollen wir Sie über spezielle Aspekte und den Ablauf der MPU informieren:

  • Untersuchungsanlässe
  • Die Anordnung der Begutachtung
  • Vorbereitung auf die MPU
  • Durchführung der MPU
  • Allgemeines
  • Medizinische Untersuchung
  • Leistungstests
  • Psychologische Untersuchung
  • Verhalten vor und während der MPU
  • Form und Inhalt des Gutachtens
  • Umgang mit negativen Gutachten Untersuchungsanlässe

Die MPU kann angeordnet werden

  • bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers.
  • Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter.
  • erheblichen Auffälligkeiten bei der Fahrprüfung.
  • Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder bei hohem Aggressionspotential.
  • Beantragung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach wiederholter Entziehung.
  • Beantragung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung aufgrund des Punktesystems.
  • erneuter Zuwiderhandlung in der Probezeit nach Neuerteilung einer zuvor entzo genenFahrerlaubnis.
  • Alkoholauffälligkeit.
  • Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch.

Alkoholauffälligkeit
Bei Anzeichen von Alkoholabhängigkeit ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Ansonsten ist bei alkoholbedingten Eignungszweifeln ein MPU-Gutachten beizubringen, wenn Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch vorliegen, Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkohol wiederholt begangen wurden oder ein motorisiertes Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 geführt wurde (Radfahrer ab 1,7 Promille), Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch.

Auch bei Anhaltspunkten für Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch ist zur Klärung von sich daraus ergebenden Eignungszweifeln grundsätzlich ein ärztliches Gutachten beizubringen. Im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorherigem Entzug wegen Missbrauchs von Betäubungs- und Arzneimitteln ist dagegen die Beibringung eines MPUGutachtens erforderlich.

Anordnung der Begutachtung
In allen genannten Fällen hat die Verwaltungsbehörde nicht das Recht, das Gutachten selbst einzuholen oder gar den Probanden zwangsweise begutachten zu lassen. Sie kann lediglich von dem
Fahrerlaubnisbewerber oder Führerscheininhaber die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens verlangen und dabei die zu klärenden Fragen festlegen. Es bleibt jedoch die freie Entscheidung des
Betroffenen, ob und durch welche Stelle er sich begutachten lässt. Allerdings kann nur zwischen von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) nach § 66 Abs. 2 FeV in Verbindung mit Anlage 14 zur FeV anerkannten und entsprechend zertifizierten Begutachtungsstellen für Fahreignung gewählt werden. Die Anordnung, ein Gutachten einer MPU-Stelle beizubringen, ist keine rechtlich selbständige Maßnahme der Verwaltungsbehörde und damit kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Nur die auf dem Gutachten oder auf der Weigerung, ein solches beizubringen, beruhende Entziehung einer
Fahrerlaubnis oder die versagte Neuerteilung kann mit Rechtsmitteln angefochten werden. Erst im Zuge dieses Verwaltungsrechtsstreits wird dann auch geprüft, ob die Begutachtung tatsächlich angeordnet werden durfte.

Der Auftrag zur Begutachtung muss vom Probanden selbst erteilt werden, der auch für die Kosten aufkommen muss. Diese liegen je nach der Art der zu begutachtenden Mängel sowie dem erbrachten
Arbeitseinsatz in der Regel zwischen 200 € und 400 €, können je nach Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde aber auch bis zu 700 € betragen. Die genauen Beträge ergeben sich aus der
bundeseinheitlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (BGBl. 2001 I S. 3131).
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie wegen der darin zum Ausdruck kommenden mangelnden Mitwirkungsbereitschaft bei ihrer Entscheidung über die (Neu-) Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

Vorbereitung auf die MPU
Ist die MPU wegen krankheitsbedingter Eignungszweifeln angeordnet worden, sollte schon mehrere Wochen vorher eine haus- oder fachärztliche Untersuchung erfolgen. Ergeben sich dabei negative
Untersuchungsbefunde, so sollte man beim Arzt Informationen hinsichtlich der notwendigen Behandlung und einer evtl. nötigen Umstellung der Lebensweise einholen und erforderlichenfalls bereits mit
der Therapie beginnen, damit man bei der MPU darauf hinweisen kann, dass man die erforderlichen Schritte schon eingeleitet hat. Die Leberwerte sollten immer schon vorher durch den Hausarzt überprüft werden. Sind die festgestellten Werte wegen der Einnahme von Medikamenten oder bestehender Krankheiten erhöht, so empfiehlt es sich dringend, sich dies von seinem Arzt bescheinigen zu lassen, damit bei der MPU gar nicht erst ein falscher Verdacht (z. B. "Säuferleber") aufkommt. Die Bescheinigung sollte dann dem Arzt und Psychologen anlässlich der MPU vorgelegt werden.
Auch wenn eine MPU nicht wegen Vorliegens krankheitsbedingter Eignungsbedenken angeordnet wurde, ist es ratsam, sich vorher durch den Haus- oder einen Facharzt gründlich untersuchen zu lassen, weil im Rahmen der MPU immer auch eine verkehrsmedizinische Untersuchung erfolgt.

Weiterhin ist es zu empfehlen, vor Durchführung der MPU einen mit der Materie besonders vertrauten Verkehrspsychologen aufzusuchen und sich von diesem eingehend informieren und beraten zu lassen. Wenn nötig kann man sich auch einer individuellen Verkehrstherapie unterziehen. Nach Abschluss der Behandlung sollte der Psychologe um die Erstellung eines ausführlichen Schulungsberichts zur Vorlage bei der Gutachterstelle und Fahrerlaubnisbehörde gebeten werden. Zu warnen ist vor einer Vielzahl unseriöser Anbieter von Vorbereitungskursen auf die MPU. Hier bedarf es einer sehr sorgfältigen Prüfung und Auswahl, damit nicht nur zusätzliches Geld ausgegeben wird, ohne davon einen wirklichen Nutzen zu haben. Eine Erfolgsgarantie kann niemand geben !!!

Durchführung der MPU
Weil die Anordnung der MPU nicht in das Belieben der Verwaltungsbehörde gestellt ist, sondern stets einen konkreten Anlass voraussetzt, ist die Untersuchung streng anlassbezogen und unter
Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich bei seiner Tätigkeit an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halt n. Gegenstand der Untersuchung sind deshalb nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur diejenigen Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung). Bei Eignungszweifeln im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen ist auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen Gegenstand der Untersuchung. Bei Alkoholmissbrauch muss untersucht werden, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Das Gutachten kann empfehlen, dass durch geeignete und angemessene Auflagen später überprüft wird, ob sich
eine günstige Prognose bestätigt. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen (Aufbaukurse).

Die Untersuchung muss nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden. Vor ihrem Beginn hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung
aufzuklären. Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen. Die Untersuchung erfolgt mit dem Ziel, die von der Führerscheinbehörde gehegten Eignungszweifel auszuräumen. Es soll geklärt werden, ob der Bewerber künftig wieder ein Kraftfahrzeug wird fahren dürfen bzw. können. Untersuchungsablauf und -inhalt richten sich nach der von der Führerscheinbehörde angegebenen Fragestellung (z. B. bei vorausgegangenem Alkoholdelikt: „Ist zu erwarten, dass der Proband in Zukunft ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird?“).
Der Untersuchte muss wissen, dass die Führerscheinbehörde seine Führerscheinakte der MPU-Stelle zugeschickt hat. Arzt und Psychologe kennen also aus dem Aktenstudium alle seinen Führerschein
betreffenden Einzelheiten (Erteilung, Entzug, Neuerteilung, Blutuntersuchungsprotokoll und -ergebnis etc.) sowie die begangenen - auch die im Straf- oder Verkehrszentralregister bereits gelöschten -
Gesetzesverstöße. Anhand der Akten, deren Inhalt bis zu 10 Jahre zurückreichen kann, ergeben sich für die Untersuchenden bereits wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung. Das Leugnen oder
Verschweigen aktenkundiger Tatsachen erweckt keinen guten Eindruck. Ist beispielsweise aus dem Untersuchungsprotokoll des die Blutprobe entnehmenden Arztes ersichtlich, dass sich jemand bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,3 Promille noch unauffällig verhalten hat, so führt das zu der Vermutung, dass eine intensive und evtl. langjährige Alkoholgewöhnung zu dieser Alkoholverträglichkeit geführt hat. Personen, die selten oder wenig Alkohol trinken, haben bei einer BAK von 1,3 Promille bereits Ausfallerscheinungen.

Die MPU setzt sich aus einem medizinischen und einem psychologischen Teil zusammen.

Medizinische Untersuchung
Hierbei werden körperliche Befunde ermittelt, aus denen beispielsweise auf erhöhten Alkoholkonsum geschlossen werden kann. So stellt der Arzt Fragen nach schweren zurückliegenden oder
gegenwärtigen Erkrankungen (Diabetes, TBC, Alkoholismus etc.) in der Familie des Untersuchten wie auch bei ihm selbst. Bei Alkoholfahrern interessieren insbesondere die früheren und heutigen
Konsumgewohnheiten im Zusammenhang mit den jeweiligen Lebensumständen.

Es empfiehlt sich, evtl. vorhandene Nachweise über Erkrankungen (Arztund Krankenhausberichte, Angaben über Medikamente), Bescheide über Erwerbsunfähigkeit oder andere wichtige Unterlagen mitzunehmen und dem Arzt vorzulegen. Im Rahmen internistischer Untersuchungen werden Herz und Kreislauf (Blutdruck), Seh- und Hörorgane sowie das vegetative Nervensystem auf
Lebererkrankungen etc. geprüft. Dabei kann anhand sog. Alkoholmarker auch sehr schnell nachgewiesen werden, ob in der zurückliegenden Zeit Alkoholmissbrauch betrieben wurde.
Erst durch Alkoholabstinenz über einen längeren Zeitraum verschwinden die wichtigsten körperlichen Symptome, die auf vermehrten Alkoholkonsum schließen lassen. Dann kommt es wesentlich auf das mit dem Arzt und Psychologen hinsichtlich der früheren und jetzigen Alkoholkonsumgewohnheiten geführte Gespräch an. Reaktionstestgerät
Durch Tests anhand von Geräten und Testbögen erfolgt eine Prüfung von

  • Leistungsfähigkeit und des Verhaltens unter Leistungsdruck
  • Schnelligkeit und Genauigkeit der optischen Wahrnehmung
  • Reaktionsvermögen (Genauigkeit, Schnelligkeit und Sicherheit) bei schnell wechselnden optischen und akustischen Signalen
  • Konzentration
  • allgemeiner Leistungsfähigkeit in einer Stresssituation etc.

Erforderlichenfalls und äußerst selten findet eine Prüfung des theoretischen Verkehrswissens anhand von Fragebogen und/oder kurze Fahrprobe statt.

Untersuchungsgespräch durch den Psychologen
Anlässlich der Lebenslauferforschung werden persönliche Fragen wie etwa Elternhaus, Ausbildung, Beruf, Familienstand, Kinder, finanzielle Verhältnisse, Freizeitgestaltung, Konsumgewohnheiten u. a. gestellt. Danach geht es um die Erforschung von Ablauf und Ursachen der Gesetzesverstöße aus Sicht des Betroffenen sowie der daraus gezogenen Lehren.

Bei Alkoholfahrten interessiert dabei im besonderen:
Eigene Darstellung des Tathergangs. Erörterung der früheren und jetzigen Trinkgewohnheiten (Häufigkeit und Art des Alkoholgenusses; wurde regelmäßig Alkohol getrunken oder nur bei besonderem Anlass? Gründe und Motive für den Alkoholkonsum; in welcher Umgebung und mit welchen Leuten wurde Alkohol getrunken?
Hat sich die Einstellung zum Trinken von Alkohol zwischenzeitlich geändert? Wann und in welcher Menge wurde zuletzt Alkohol
getrunken? Wann und warum wurde der Alkoholkonsum reduziert bzw. eingestellt? u. a., Kenntnis über die Wirkung von Alkohol auf das Fahrverhalten, Berechnung der BAK bei bestimmten Trinkmengen, Alkoholsorten und Körpergewicht, Dauer des Alkoholabbaus etc. Restalkoholproblematik Es empfiehlt sich dringend, sich bereits vor der Untersuchung mit den früheren und heutigen Alkoholkonsumgewohnheiten auseinandersetzt (Notizen machen!). Während der MPU sollte mit dem Psychologen ehrlich, offen und selbstkritisch über eigene Trinkgewohnheiten gesprochen werden. Ein Alkoholproblem sollte keinesfalls verharmlost werden. Der Unterschied zwischen der früheren und jetzigen Einstellung zum Alkohol und den damit zusammenhängenden Problemen muss deutlich
gemacht werden. Allein die Behauptung, man werde sich in Zukunft anders verhalten, genügt nicht. Vielmehr soll anhand konkreter Beispiele glaubhaft gemacht werden, auf welche Weise eine völlige Einstellung des Alkoholkonsums oder ein beherrschtes und „kontrolliertes“ Trinkverhalten erreicht wurde. Es müssen stichhaltige Gründe angegeben werden, die zur Abstinenz bzw. Reduzierung des Alkoholkonsums führten (z. B. Gefahr des beruflichen Abstiegs, des Zerfalls der Familie, gesundheitliche Störungen etc.). Der innere Kampf gegen die Versuchung, rückfällig zu werden, soll
dabei beschrieben werden.
Bei Verkehrsverstößen ohne Alkohol geht es um die Darstellung des Tathergangs und der Gründe für eine ordnungswidrige Fahrweise (z. B. warum zu schnell gefahren wurde) sowie der Lehren, die aus der Ahndung gezogen wurden. Erforderlich ist auch hier die selbstkritische Feststellung, was falsch gemacht wurde und wie in Zukunft ein verkehrsgerechtes Verhalten erreicht werden kann.

Verhalten vor und während der MPU
Für das Verhalten unmittelbar vor und während der MPU sollten folgende allgemeine Hinweise und Ratschläge beachtet werden:
Unbedingt im ausgeruhten Zustand erscheinen (z. B. nicht im Anschluss an eine Nachtschicht) - wer müde ist, kann sich schlechter konzentrieren.
Auf keinen Fall vorher Alkohol trinken und keine Aufputsch- oder Beruhigungsmittel einnehmen - diese setzen die Fähigkeit zum klaren Denken und schnellen folgerichtigen Reaktionen herab.
Am besten überhaupt keine Medikamente einnehmen; sollte dies krankheitsbedingt dennoch erforderlich sein, empfiehlt es sich, den untersuchenden MPU-Arzt vor dem Beginn der eigentlichen
Begutachtung darüber zu informieren. Vorher nicht zu üppig essen - das Blut wird im Kopf und nicht im Magen gebraucht. Weder zu aufdringliche noch zu legere Kleidung tragen und
besonnenen aber auch nicht unterwürfig auftreten. Rechtzeitig und nicht erst in letzter Minute oder gar verspätet zum Termin erscheinen. Ruhig bleiben, auch wenn man vor Prüfungsbeginn längere Zeit warten muss. Ablenkung suchen, z. B. durch Lesen oder leises Musikhören (Walkman, Discman o.ä.) Bei Lampenfieber bzw. Prüfungsangst daran denken, dass eine Vielzahl der untersuchten Kraftfahrer die MPU besteht (Erfolgsquote schon bei erstmaliger Begutachtung rund 30 %) und daher für fahrtauglich befunden wird.
Keinesfalls Zweifel am Sinn der Untersuchung äußern.

Auch Gutachter schätzen es nicht, wenn man Sinn und Zweck ihrer Tätigkeit in Frage stellt. Zudem deuten solche Äußerungen auf ein mangelndes Problembewusstsein.
Die Probleme, die Anlass für die MPU gegeben haben, nicht auf andere abwälzen, sondern eigene Fehler zugeben. Keine Schuldvorwürfe gegen Polizei und Justiz aussprechen oder sich als "Pechvogel" hinstellen, weil man sonst möglicherweise als "uneinsichtig" und "unkritisch" angesehen wird.
Die Wahrheit sagen und so Widersprüche vermeiden. Auf eventuelle Suggestivfragen vorbereitet sein.

Form und Inhalt des Gutachtens
Das Gutachten muss allgemein-verständlich abgefasst, nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Nachvollziehbar bedeutet, dass das Gutachtenschlüssig und aus sich selbst heraus verständlich aufgebaut sein muss, also alle wesentlichen Befunde wiedergibt und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darstellt.Insbesondere im Hinblick auf die vorgegebene Fragestellung der
Behörde muss das Gutachten in allen wesentlichen Punkten vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage.  Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei
komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet. Das Gutachten muss wissenschaftlich nachprüfbar sein. Deshalb müssen die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben werden. Dagegen ist es nicht erforderlich die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde im einzelnen wiederzugeben. Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. Bei ausländischen Führerscheininhabern oder Fahrerlaubnisbewerbern, die der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht ausreichend mächtig sind, kann die MPU unter Hinzuziehung eines von der Begutachtungsstelle für Fahreignung amtlich bestellten und beeidigten Dolmetschers oder Übersetzers, durchgeführt werden. Entsprechende Listen liegen bei den Untersuchungsstellen auf. Auch diese Kosten trägt jedoch der Betroffene.
Wer den Betroffenen vor der MPU bereits in einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder in einem Aufbauseminar betreut hat oder voraussichtlich betreuen wird, darf die Begutachtung
nicht durchführen, um Befangenheit oder andere Interessenkonflikte auszuschließen.

Umgang mit negativen Gutachten
Kommt es zu einem negativen Gutachten, sollte es keinesfalls an die Fahrerlaubnisbehörde gelangen, weil es dort sonst zur Führerscheinakte genommen wird und darin bis zu deren Vernichtung verbleibt, was bis zu 10 Jahre dauern kann. Die Neu- oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis würde damit in Zukunft zumindest wesentlich erschwert werden.
Deshalb sollte bereits bei der Auftragserteilung zur Begutachtung durch die Fahrerlaubnisbehörde die Zustimmung zur direkten Weiterleitung des Gutachtens von der MPU-Stelle an die  Führerscheinbehörde verweigert werden. Der Proband sollte darauf bestehen, dass das Gutachten ausschließlich an ihn geschickt wird, damit er selbst entscheiden kann, ob er es vorlegen will oder nicht. Zwar verlangt die Führerscheinbehörde immer die Aushändigung des Gutachtens. Sie kann dies aber nicht erzwingen. Allerdings kann sie eine erneute Begutachtung verweigern, wenn das verlangte Vorgutachten nicht vorgelegt wird. Im Falle eines negativen Gutachtens sollte der Antrag auf (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis zurückgenommen werden. Damit endet das Führerscheinerteilungsverfahren, womit auch die Forderung der Fahrerlaubnisbehörde auf Übergabe des MPUGutachtens hinfällig wird. Abgesehen von den Fällen, in denen das Gutachten aus rein medizinischen Gründen negativ ausfällt, kann die MPU immer wiederholt werden. Ein negatives Gutachten sollte genau und selbstkritisch durchgelesen werden, weil man daraus entnehmen kann, welche Fehler nicht mehr gemacht und welche Argumente und Beweise bei einer Wiederholung der MPU vorgebracht werden sollten, damit der Test das nächste Mal positiv ausfällt.

Häufig empfiehlt es sich, sich an einen erfahrenen Diplom-Psychologen (Verkehrspsychologen) zu wenden, mit ihm das Gutachten durchzugehen und sich von ihm beraten zu lassen. Erforderlichenfalls
kann man sich bei ihm auch einer Nachschulung oder einer verkehrstherapeutischen Einzelbehandlung unterziehen. Dabei wird man Ratschläge erhalten, wie man seine Chancen für die erneute
Begutachtung verbessern kann. Die MPU-Gutachter empfehlen in Fällen, in denen das Gutachten negativ ist, öfters auch die Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer. Hilfreich und von den MPU-Gutachtern ebenfalls vielfach empfohlen kann auch der Anschluss an eine Selbsthilfegruppe für Alkoholgefährdete oder -abhängige (z. B. Blaues Kreuz) sein.

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